Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom April abgeändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten OEG i. Der Kläger ist als zweites Kind der Eltern geboren. Aufgrund einer Herz- und Lungenkrankheit musste er bereits im Alter von 7,5 Monaten, dann erneut im Alter von 3 Jahren an Herz und Lunge operiert werden und wurde danach lange stationär behandelt. Vom September bis April war er — nach der Trennung der Eltern — zunächst in der Pflegefamilie H1 und vom April bis Januar bei der Pflegefamilie D1 untergebracht. Parallel besuchte er den Kindergarten. Seit Januar wohnte der Kläger — mit seiner ein Jahr älteren Schwester — wieder bei seinem Vater. Nachdem die Integration in die Grundschule nicht gelang, war er auf sonderpädagogischen Schulen. Ab seinem Lebensjahr lebte er bei seiner Mutter und war zeitweise in einem Internat unterbracht. Im Lebensjahr zog er wieder zum Vater und im Lebensjahr zu seiner Freundin, die von ihm schwanger war. Der gemeinsame Sohn wurde geboren, dieser lebt bei seiner Mutter. Von der Ehefrau lebt der Kläger zwischenzeitlich getrennt und sieht die Tochter alle 14 Tage. Er bezog aktuell Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB IIwohnt alleine in einer Wohnung und unterhält Deutsche Taschengeld Huren Die Füße Gedeckt nach der Trennung von der Ehefrau — eine neue Beziehung. Am April beantragte er bei dem Landratsamt K1 LRA Leistungen nach dem OEG. Zur Antragsbegründung gab er an, dass er von den Pflegeeltern nicht so behandelt worden sei, wie man das bei einem kleinen Kind solle. Dies sei über mehrere Jahre gegangen, sein Vater und das Jugendamt hätten Bescheid gewusst, aber nichts unternommen. Als Folge habe er extreme Störungen gegen andere Personen sowie beruflich Vorgesetzte entwickelt. Er habe massive Angst vor Ämtern und staatlichen Organisationen. Aus der Schwerbehindertenakte des Klägers ergaben sich folgende Befunde: Im Befundbericht des Universitätsklinikums K1 über dessen Wiedervorstellung vom Oktober wurde ausgeführt, dass sich der Kläger seit der Entlassung aus der stationären Behandlung in einem deutlich besseren Zustand befunden habe als vor der operativen Durchtrennung der venösen Zuflüsse zur rechten Lunge. Der J1 gab in seinem Befundschein vom Durch die schwere Herzoperation sei die körperliche Belastbarkeit vermindert und eine medikamentöse Therapie notwendig. Die Gefahr einer Herzinsuffizienz bestehe fort, sodass erst der Verlauf zeigen werde, ob eine Verbesserung der Schwerstpflegebedürftigkeit eintrete. Mit Bescheid vom 5. Mai war ein GdB von 70 seit dem Februar festgestellt worden. Im Nachprüfungsverfahren wurde im Befundschein des M1 vom Oktober dargelegt, dass im Juli ein zweiter Eingriff erfolgt sei. Dabei sei der Ventrikelseptumdefekt und das noch offene Foramen ovale operativ verschlossen worden. Bei der letzten Untersuchung in T1 am Oktober habe sich ein gutes postoperatives Ergebnis im Sinne einer gelungenen Beseitigung der beiden Herzscheidewanddefekte gezeigt. Aus dem Schreiben des Pflegevaters vom November — im Herabsetzungsverfahren — ging hervor, dass er keine so starke Besserung sehe, dass der GdB nur noch 40 betrage.
Und wenn es uns gelingt, durch unsere Schil- derungen all der Folgen, welche das schmachvolle Treiben der Prostitution mit sich führt, auch nur eine Seele zu retten, welche, vielleicht von dem gleissenden Schimmer derselben geblendet, bereits den Fuss aus- gestreckt hat, um in ihre Tapfen zu treten, wenn es uns gelingt, auch nur annähernd dazu beizutragen, dass die einzige wahre Liebe und die echte unver- fälschte Treue in den Herzen der Menschen wieder zu ihrem Recht gelangen, wenn es uns gelingt, auch nur einiges von dem Schlamm und Unrat zu entfernen, den die Prostitution in die ursprünglich schöne und reine Gotteswelt gebracht hat, dann — hat unser Büch- lein seinen Zweck erreicht! In der mündlichen Verhandlung vom November — im Herabsetzungsverfahren — ging hervor, dass er keine so starke Besserung sehe, dass der GdB nur noch 40 betrage. Der Kläger wirke altersentsprechend, sei gepflegt gekleidet gewesen. Das LRA zog das Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse bei.
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